Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
(Stand: 04/2022)

1. Vertragsinhalt, Geltungsbereich; Lieferantenkodex

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „ Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB), die der Lieferant verwendet, werden nicht Vertragsinhalt auch wenn die HST Maschinenbau GmbH (nachfolgend HST GmbH genannt) nicht ausdrücklich widerspricht. Allein aus der Entgegennahme von Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch kann nicht abgeleitet werden, dass die HST GmbH die Vertragsbedingungen des Lieferanten angenommen hätte. Vielmehr bedarf es hierzu der ausdrücklichen Zustimmung der HST GmbH.

1.1 Die HST GmbH erwartet von ihren Auftragnehmern, dass deren Verhalten den unternehmensethischen Werten der HST GmbH entspricht. Daher verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung des Lieferantenkodex der Krones AG, der im Internet abrufbar ist unter https://www.krones.com/media/downloads/krones-lieferantenkodex_de.pdf und insbesondere Anforderungen zu Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Menschenrechten, Mitarbeiterstandards sowie Anti-korruption umfasst. Die Einhaltung des Krones Lieferantenkodex wird vom Qualitätsmanagement der HST GmbH durch Audits bei den Auftragnehmern überprüft.

2. Bestellung, Bestellbestätigung, Widerruf

2.1.
Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn sie von der HST GmbH schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich von der HST GmbH durch die Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt werden.
Die im Einzelfall von der HST GmbH vorgegebenen Zeichnungen inklusive der Toleranzangaben sind für die Lieferanten verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat und diese anerkennt. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib-und Rechenfehlern in den von der HST GmbH vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, die HST GmbH über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt insbesondere auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2.2.
Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Bestellung an und bestätigt dies innerhalb derselben Frist durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung, kann die HST GmbH die Bestellung widerrufen.

2.3.
Abweichungen in Qualität und Quantität von dem Text und Inhalt der Bestellung und sonstige spätere Vertragsänderungen gelten erst in dem Moment als vereinbart, in dem sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2.4.
Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von der HST GmbH überlassen oder in deren Auftrag hergestellt werden, bleiben deren Eigentum und dürfen an Dritte nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an die HST GmbH zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

3. Lieferzeit

3.1.
Der Lieferant ist verpflichtet, die festgelegte Lieferzeit einzuhalten. Angegebene Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Liefersache am von der HST GmbH angegebenen Bestimmungsort, in der Regel am Unternehmenssitz in Dassow.

3.2.
Im Falle des Lieferverzuges durch den Lieferanten ist die HST GmbH berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangener Woche zu verlangen, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und/oder Schadenersatz) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, der HST GmbH nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der HST GmbH steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

3.3.
Des Weiteren kann die HST GmbH vom Lieferanten die Freistellung von allen Schadensersatzansprüchen, Vertragsstrafen und sonstiger Ansprüche verlangen, die aufgrund der Lieferverzögerung gegen die HST GmbH geltend gemacht werden, sofern und soweit der Lieferant diese Lieferverzögerung zu vertreten hat.

3.4.
Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.

3.5.
Vor Ablauf des Liefertermins ist die HST GmbH nicht zur Abnahme verpflichtet.

4. Lieferung/Transport / Verpackung/Kosten der Verpackung

4.1.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefersachen so zu verpacken und zu verladen, dass die Unversehrtheit während Verladung, Transport und Entladung sichergestellt ist. Für Beschädigungen der Liefersachen aufgrund mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

4.2.
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von der HST GmbH angegebene Empfangsstelle. Hat ausnahmsweise die HST GmbH die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von der HST GmbH vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für die HST GmbH günstigste Beförderungs-und Zustellart, die gleichzeitig die Unversehrtheit der Lieferung gewährleistet.

4.3.
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von der HST GmbH vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendungen sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.

5. Dokumentation/Unterlagen

5.1.
Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: -Nummer der Bestellung -Menge und Mengeneinheit -Brutto-, Netto-und ggf. Berechnungsgewicht -Artikelbezeichnung mit Artikelnummer der HST GmbH -Restmenge bei Teillieferung.

5.2.
Bei Frachtsendungen ist der HST GmbH eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

6. Preis

6.1.
Die vereinbarten Preise sind bindend, ausgenommen die Parteien haben ausdrücklich etwas hiervon Abweichendes vereinbart, wofür der Lieferant die Beweislast trägt bzw. sofern der Lieferant seine betreffenden Preise allgemein herabsetzt.

6.2.
Der Lieferant wird der HST GmbH keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

7. Rechnungen / Zahlung

7.1.
Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen.

7.2.
Die Zahlungsfrist beginnt erst mit Eingang aller vertraglich geschuldeten Liefersachen am von der HST GmbH angegebenen Bestimmungsort oder mit deren Abnahme, wenn diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Geht jedoch die vollständige Rechnung erst nach Eingang der vertraglich geschuldeten Liefersachen bzw. nach deren Abnahme bei der HST GmbH ein, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingangstag der Rechnung.

7.3.
Die HST GmbH hat die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Zahlungspflicht zu bewirken. Erfolgt die Bezahlung bereits innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist, ist die HST GmbH zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Zahlung im vorgenannten Sinn ist erfolgt mit der Absendung der elektronischen Eingabe eines Bank-Überweisungsauftrages oder mit der Absendung eines Verrechnungsschecks.

7.4.
Etwaige Forderungen des Lieferanten gegenüber der HST GmbH dürfen nur mit deren Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

7.5.
Die Bezahlung einer Rechnung des Lieferanten ohne die Geltendmachung von Einwendungen durch die HST GmbH ist nicht als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung bzw. als Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß zu werten.

8. Erfüllungsort, Übergabe , Gefahrübergang, höhere Gewalt

8.1.
Erfüllungsort ist der von der HST GmbH angegebene Bestimmungsort.

8.2.
Sieht das Gesetz keine Abnahme vor und ist eine Abnahme auch vertraglich nicht vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Liefersache am Bestimmungsort vom Lieferanten auf die HST GmbH über, andernfalls mit der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme.

8.3.
Arbeitskämpfe oder sonstige Fälle höherer Gewalt wie Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die eine Vertragserfüllung unzumutbar oder unmöglich machen, berechtigen die HST GmbH vom Lieferanten eine angemessene Vertragsanpassung oder Freistellung von der Abnahmepflicht zu verlangen.

9. Garantie / Gewährleistung / Beanstandung

9.1.
Der Lieferant hat der HST GmbH die Liefersache ab Gefahrübergang bis Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche frei von Sach-und Rechtsmängeln zu verschaffen.

9.2.
Weist die Liefersache entgegen obiger Verpflichtung einen Mangel auf, bestimmen sich die Rechte der HST GmbH nach den Regelungen dieser Bedingungen und ergänzend den gesetzlichen Mängelansprüchen.

9.3.
Die HST GmbH kann Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst treffen, von Dritten treffen lassen oder selbst Ersatz beschaffen, wenn der Lieferant der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von der HST GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Lieferanten gestellt wurde. Dies gilt auch ohne vorhergehende Aufforderung in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen.

9.4.
Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein-und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten sowie Zölle, einschließlich der Kosten, die durch das nachträgliche Verbringen der Liefersache an einen anderen als den Lieferort (Belegenheitsort) entstehen, trägt der Lieferant.

9.5.
Der Lieferant steht dafür ein, dass die Liefersache frei von Rechten Dritter, insbesondere von Schutzrechten Dritter ist, die ihre Nutzung durch die HST GmbH ausschließen oder beeinträchtigen. Er stellt die HST GmbH und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben der HST GmbH entspricht. Die Bestellung bzw. der Auftrag wird fach-und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.

9.7.
Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung und Abnahme.

9.8.
Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

10. Produzentenhaftung

10.1.
Der Lieferant stellt die HST GmbH von ihrer Produzentenhaftung frei, falls und soweit die Ursache für die Haftung der HST GmbH dem Gefahren-und Verantwortungsbereich des Lieferanten zuzuordnen ist und der Lieferant für die die Haftung auslösende Ursache einzustehen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die HST GmbH nach ausländischem Recht aus ihrer Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird.

10.2.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der HST GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

10.3.
Der Lieferant erklärt, dass er für auf Sachmängel beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang verschuldensunabhängig einsteht, wenn die Sachmängel seiner Liefersachen, Arbeiten oder Leistungen bei Gefahrübergang bereits vorhanden sind.

11. Verwahrung / Eigentum
Beigestelltes Material bleibt Eigentum der HST GmbH. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für deren Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit den von der HST GmbH beigestellten Waren hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum der HST GmbH. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für die HST GmbH; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für die HST GmbH verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

12. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen der HST GmbH und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

13. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

13.1.
Die Abtretung jeglicher Forderungen des Lieferanten gegen die HST GmbH ist ausgeschlossen.

13.2.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, eine von ihm geschuldete Mängelbeseitigungsmaßnahme bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verweigern.

13.3.
Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte stehen der HST GmbH im gesetzlichen Umfang zu.

14.Salvatorische Klausel/ Gerichtsstand/ anwendbares Recht

14.1.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

14.2.
Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht ausschließlicher Gerichtsstand, das für den Hauptsitz der HST GmbH zuständig ist. Für Klagen gegen die HST GmbH von Lieferanten, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls dieses Gericht. Für Klagen der HST GmbH gegen Lieferanten, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch das Gericht, welches für den Hauptsitz der HST GmbH zuständig ist.

14.3.
Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der HST GmbH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Allgemeine Lieferungs– und Zahlungsbedingungen

1. Lieferumfang

1.1.
Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der HST GmbH bestimmt.

1.2.
Konstruktions– oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw.. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

2. Lieferfrist

2.1.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft seitens der HST GmbH mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

2.3.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der HST GmbH liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der HST GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von der HST GmbH werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

2.4.
Teillieferungen sind innerhalb der von der HST GmbH angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

3. Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die HST GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.

4. Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme/Gefahrübergang

4.1.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort des Verkäufers. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch die HST GmbH) erfolgt die Übergabe in Dassow. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Abnahme verhindert.

4.2.
Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die HST GmbH nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen der Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

4.3.
Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk.

4.4.
Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes bzw. mit der Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über.
Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über. Ebenso geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Versand bzw. die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät.

5. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von der HST GmbH berechnet. Porto – und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
(A. B. C.)

6. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die HST GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

7. Gewährleistung

7.1.
Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.2.
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der HST GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der HST GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

8.2.
Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen der HST GmbH und Besteller eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt die HST GmbH das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Besteller wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

8.3.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

8.4.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern

  1. Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die HST GmbH ab.
  2. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat die HST GmbH hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
  3. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Besteller die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die HST GmbH ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte der HST GmbH an der Ware an die HST GmbH weiter. Der Besteller ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die HST GmbH nimmt diese Abtretung an.

8.5.
Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Falle wird die HST GmbH hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

8.6.
Übersteigt der Wert der für die HST GmbH bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist die HST GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8.7.
Nimmt die HST GmbH in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die HST GmbH dies ausdrücklich erklärt. Die HST GmbH kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

8.8.
Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für die HST GmbH unentgeltlich. Er hat sich gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die HST GmbH in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die HST GmbH nimmt die Abtretung an.

8.9.
Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die die HST GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen ist, bestehen. Dem Besteller ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten die HST GmbH darüber zu informieren.

9. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs-und Erfüllungshilfen der HST GmbH.

10. Zahlungsbedingungen

10.1.
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

10.2.
Scheck – und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgeltentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der HST GmbH. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont – und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

10.3.
Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz / Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

10.4.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1.
Erfüllungsort ist Dassow.

11.2.
Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht ausschließlicher Gerichtsstand, das für den Hauptsitz der HST GmbH zuständig ist. Für Klagen gegen die HST GmbH von Bestellern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls dieses Gericht. Für Klagen der HST GmbH gegen Besteller, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch das Gericht, welches für den Hauptsitz der HST GmbH zuständig ist.

11.3.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

12. Rechteübertragungen, Salvatorische Klausel

12.1.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der HST GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

12.2.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Beispiel für Gewährleistungsregelung:

Für Sachmängel haftet die HST GmbH wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der HST GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

4. Der HST GmbH ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die HST GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die HST GmbH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.